Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)
Teil 6 – Organisation und Aufgaben der Forstverwaltung
§ 28 WaldG LSA – Forstaufsicht (1)
Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).
Die örtlich zuständigen Forstbehörden üben die Forstaufsicht über den Wald aller Eigentumsarten aus. Der Umfang der Forstaufsicht ist auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und anderer, auf die Erhaltung und Pflege des Waldes und die Abwehr von Waldschäden gerichteter Vorschriften begrenzt. Dabei sind die Interessen der Waldbesitzer angemessen zu berücksichtigen und ihren Initiativen genügend Raum zu lassen. Die Forstaufsicht ist vorrangig auf dem Wege der Beratung umzusetzen.