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§ 23 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Besondere Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 WaldG LSA – Körperschaftswald (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes gilt § 22 Abs. 1 entsprechend. Das gilt unbeschadet einer besonderen Zweckbestimmung des jeweiligen Körperschaftsvermögens. Die Bedürfnisse des Besitzers können angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Körperschaften haben mit der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (Betriebsleitung) sowie mit dem forstlichen Betriebsvollzug (Revierleitung) Bedienstete zu beauftragen, die über eine Qualifikation verfügen, wie sie für den staatlichen Forstdienst vorgeschrieben ist. Sie können stattdessen auch die Betriebsleitung allein oder die Betriebsleitung und die Revierleitung als Betreuungsleistungen durch Vertrag dem Land übertragen.

(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Kommunen zuständigen Ministerium durch Verordnung Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Betreuung durch das Land und die Entgelte zu regeln.