Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 18 WaldG LSA – Waldschutzgebiete (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Waldschutzgebiete dienen der Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung wertvoller Waldlebensgemeinschaften in ihrer für den Lebensraum typischen Arten- und Formenzusammensetzung. Waldschutzgebiete sollen der Erhaltung im Land Sachsen-Anhalt typischer Waldgesellschaften dienen.

(2) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, Wald durch Verordnung zum Waldschutzgebiet zu erklären. Naturschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Privatwald soll nur zum Waldschutzgebiet erklärt werden, wenn auf Grund der Seltenheit einer Pflanzengesellschaft oder eines Bestandesaufbaus ein herausgehobenes Interesse der Allgemeinheit an deren Erhaltung besteht und wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung dieses Interesses nicht ausreichen oder die Gemengelage verschiedener Eigentumsarten eine Trennung nicht zulässt.

(4) Vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1 sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden zu hören.

(5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.