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§ 17 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 WaldG LSA – Erholungswald (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Die obere Forstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten zu Erholungswald zu erklären, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) Privatwald soll nur zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung der Erholungsbedürfnisse nicht ausreichen oder die Gemengelage verschiedener Eigentumsarten eine Trennung nicht zulässt.

(3) Vor Erlass der Verordnung sind die betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden, die beteiligten Behörden sowie die öffentlichen Planungsträger zu hören.

(4) In der Verordnung können insbesondere Vorschriften enthalten sein über

  1. 1.
    die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
  2. 2.
    eine Genehmigungspflicht für Kahlhiebe;
  3. 3.
    das Verhalten der Waldbesucher.