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§ 13 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 WaldG LSA – Grundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Der Schutz des Waldes umfasst Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung und Minderung von Schäden durch Schadstoffe, tierische, pflanzliche und sonstige Schaderreger, Wild, schädigende Naturereignisse und Waldbrand.

(2) Der Waldbesitzer hat die Pflicht, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden. Die Bestimmungen des Jagd-, Naturschutz-, Wasser- und Tierschutzrechts bleiben unberührt. Der Einsatz von Pestiziden in Wäldern ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.

(3) Die Forstbehörde kann die zur Verhütung von Gefahren entsprechend Absatz 1 für den Wald unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen mit den Waldbesitzern vertraglich vereinbaren oder anordnen. Der vertraglichen Vereinbarung ist der Vorzug einzuräumen. Vor einer Anordnung ist der Waldbesitzer anzuhören. Behördlich angeordnete oder vertraglich vereinbarte Maßnahmen zum Schutz des Waldes können vom Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Basis einer Förderrichtlinie angemessen bezuschusst werden.

(4) Schutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr erheblicher Gefährdungen für größere Waldgebiete notwendig werden, und die ihrer Art nach nur großflächig für eine Vielzahl von Waldbesitzern gemeinsam durchgeführt werden können, kann die Forstbehörde selbst durchführen. Die betroffenen Waldbesitzer sind möglichst vorher zu hören. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die auf die Waldbestände der Besitzer keine unmittelbaren Auswirkungen haben, kann die Anhörung unterbleiben.

(5) Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 trägt das Land. Das Land kann Waldbesitzer bis zur Höhe ihrer Vorteile an den Kosten beteiligen. Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten über Art und Umfang der Schutzmaßnahmen und die Kostenbeteiligung durch die Waldbesitzer im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Verordnung zu regeln.

(6) Zur Beurteilung der Schäden durch Wild kann die Forstbehörde Wildschadensgutachten erstellen. Die Ergebnisse dieser Gutachten hat die Jagdbehörde zu berücksichtigen.

(7) Für die Ausübung des Betretungsrechtes des Waldes gelten die Vorschriften des Feld- und Forstordnungsgesetzes.