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§ 11 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 WaldG LSA – Bau und Unterhaltung von Waldwegen, Sport- und Erholungsanlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung und der Erholung. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs möglichst geschont werden. In diesem Zusammenhang ist die Versiegelung von Waldboden unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage oder der Ausbau des Weges erforderlich ist und andere technische Möglichkeiten nicht bestehen. Im Genehmigungsverfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt zu beachten.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen. Die Errichtung dieser Anlagen bedarf unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungserfordernisse der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Errichten oder Betreiben der Anlage in nicht nur unerheblichem Maße Schäden an Waldbeständen, an Waldwegen, an zum Wald gehörenden Gewässern oder am Waldboden zu erwarten sind oder wenn durch das Errichten oder Betreiben der Anlage die Erfüllung der Waldfunktionen nach § 1 Nr. 1 gefährdet wird. § 8 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Errichtet ein Waldbesitzer Anlagen nach Satz 1 ohne Genehmigung, kann die Forstbehörde deren Beseitigung anordnen.