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§ 10 WaldG LSA
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WaldG LSA
Gliederungs-Nr.: 790.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 WaldG LSA – Wiederaufforstung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

(1) Kahlgeschlagene, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene sowie mit weniger als 40 v.H. des standörtlich möglichen Holzvorrates bestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten. Als Wiederaufforstung in diesem Sinne gelten auch Naturverjüngung, Voranbau und Nachanbau.

(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfasst alle Maßnahmen zur Nachbesserung, zur Pflege und zum Schutz der Kulturen. Sie endet mit Erreichen des Kulturzieles, frühestens fünf Jahre nach Beginn der Aufforstung. Bei Scheitern einer Kultur ist nach Prüfung der ökologischen Bedingungen und gegebenenfalls Änderung des waldbaulichen Konzepts eine Wiederholung innerhalb der Frist des Absatzes 1 vorzunehmen.

(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Fristen nach Absatz 1 und 2 verlängern, wenn die fristgemäße Aufforstung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte darstellt.

(4) Die Forstbehörde kann auf Antrag Waldbesitzer für Flächen, auf denen die Voraussetzungen für die natürliche Wiederansiedlung von Wald, der die Funktionen nach § 1 Nr. 1 erfüllt, gegeben sind, von der Wiederaufforstungspflicht befreien. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn Flächengröße oder -form sowie der Bodenzustand und die vorhandene Vegetation einen Samenanflug von Waldbäumen erwarten lassen und wenn Anflug und Aufwuchs vor Wildverbiss geschützt sind.

(5) Kommt ein Waldbesitzer der Wiederaufforstungspflicht innerhalb der in Absatz 1 oder 2 Satz 3 genannten Frist oder in dem in Absatz 2 genannten Umfang nicht nach, kann die Forstbehörde die Aufforstung anordnen. Der Waldbesitzer ist vorher zu hören. § 8 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.