§ 21 WahlprüfGWahlprüfungsgesetzBundesrechtTitel: WahlprüfungsgesetzNormgeber: BundAmtliche Abkürzung: WahlprüfGGliederungs-Nr.: 111-2Normtyp: Gesetz§ 21 WahlprüfG Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.Drucken