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§ 21 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Wahlprüfungsgesetz
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlprüfG
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 WahlprüfG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.