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§ 18 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Wahlprüfungsgesetz
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlprüfG
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 WahlprüfG

(1) Amtl. Anm.:

§ 18: G v. 12.3.1951 1104-1

Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.