§ 7 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg
II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft
§ 7 WahlprüfG
In der Entscheidung sind die wesentlichen Tatsachen und Gründe anzugeben, auf die sie gestützt wird. Wird eine Wahl vollständig oder teilweise für ungültig erklärt, muss die Entscheidung das Nähere über die sich daraus ergebenden weiteren Folgen enthalten.