Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 WahlprüfG

In der Entscheidung sind die wesentlichen Tatsachen und Gründe anzugeben, auf die sie gestützt wird. Wird eine Wahl vollständig oder teilweise für ungültig erklärt, muss die Entscheidung das Nähere über die sich daraus ergebenden weiteren Folgen enthalten.