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§ 2 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 WahlprüfG

(1) Die Wahl und die Wählbarkeit eines nachträglich berufenen Mitglieds werden nur auf Grund eines Einspruchs geprüft. Über den Verlust der Mitgliedschaft wird nur auf Antrag entschieden.

(2) Einspruchs- und antragsberechtigt sind jede und jeder zu dieser Wahl Wahlberechtigte, jede Gruppe von zu dieser Wahl Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft sowie die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Bei gemeinschaftlichen Einsprüchen oder Anträgen soll eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter benannt werden.