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§ 10 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 WahlprüfG

(1) Für die Prüfung der Wahl zu den Bezirksversammlungen sowie des Verlusts oder Erwerbs der Mitgliedschaft in einer Bezirksversammlung gelten die §§ 2 bis 9 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 5 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft das Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 230), zuletzt geändert am 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 282), tritt.

(2) Einspruchs- und antragsberechtigt sind nur die zu dieser Wahl Wahlberechtigten oder Gruppen von Wahlberechtigten des jeweiligen Bezirks. In amtlicher Eigenschaft sind auch die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter einspruchs- und antragsberechtigt.