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§ 3 WahlKostG
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Gesetz Nr. 941
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostenerstattungsgesetz) Gesetz Nr. 941
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: WahlKostG,SL
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 WahlKostG – Bereitstellung von Landesmitteln

(1) Die nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages (Einzelplan 01) auszubringen.

(2) Der Rechnungshof des Saarlandes prüft, ob der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes und die Wahlkampfkosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erstattet hat.