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§ 44 WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

Titel: Waffengesetz (WaffG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaffG
Gliederungs-Nr.: 7133-4
Normtyp: Gesetz

§ 44 WaffG – Übermittlung an und von Meldebehörden

(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:

  1. 1.

    die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,

  2. 2.

    den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,

  3. 3.

    den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.

(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.