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§ 42a WaffG
Waffengesetz (WaffG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition → Unterabschnitt 7 – Verbote

Titel: Waffengesetz (WaffG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaffG
Gliederungs-Nr.: 7133-4
Normtyp: Gesetz

§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

  1. 1.

    Anscheinswaffen,

  2. 2.

    Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

  3. 3.

    Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

  2. 2.

    für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

  3. 3.

    für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.