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Art. 42 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Hauptteil – Übergangs- und Schlußbestimmungen

Titel: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 42 VwZVG – Durchführungsvorschriften, Verordnungsermächtigung

1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung. 2Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in kostenrechtlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.