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Art. 24 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Hauptteil – Vollstreckungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Titel: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 24 VwZVG – Vollstreckungsanordnung

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, dass sie

  1. 1.
    in den Fällen des Art. 25 das Finanzamt oder die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder die nach einer völkerrechtlichen Vereinbarung zuständige Stelle um Beitreibung ersucht und auf das Beitreibungsersuchen die Erklärung setzt, dass der beizutreibende Anspruch vollstreckbar ist;
  2. 2.
    in den Fällen des Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar".

(2) Mit der Vollstreckungsanordnung übernimmt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle die Verantwortung dafür, dass die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind.

(3) Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.