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Art. 22 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Hauptteil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 22 VwZVG – Einstellung der Vollstreckung

Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit

  1. 1.
    sie für unzulässig erklärt werden oder
  2. 2.
    der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird oder
  3. 3.
    die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder
  4. 4.
    die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.