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Art. 20 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Hauptteil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 20 VwZVG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,
  2. 2.
    Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,
  3. 3.
    Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.