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Art. 2 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Zustellungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Arten der Zustellung

Titel: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 VwZVG – Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2) 1Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2Daneben gelten die in den Artikeln 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3) 1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.