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Art. 15 VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Zustellungsverfahren → Fünfter Abschnitt – Sonderarten der Zustellung

Titel: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 15 VwZVG – Öffentliche Zustellung

(1) 1Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  1. 1.
    der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  2. 2.
    bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
  3. 3.
    der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müsste, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb nicht möglich ist, oder
  4. 4.
    sie im Fall des Art. 14 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

2Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) 1Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. 2Die Benachrichtigung muss

  1. 1.
    die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. 2.
    den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
  3. 3.
    das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
  4. 4.
    die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen.

3Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 4Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. 5In den Akten ist zu vermerken, von wann bis wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. 6Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.