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§ 37 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2
Abschnitt: Abschnitt III – Kosten
 

§ 37 VwVGBbg

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist die Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt, oder bei der die Auslagen entstanden sind.

(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze und Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs- oder Verwertungsgebühren und Schreibgebühren vorgesehen werden.

(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

(4) In der Kostenordnung können ferner der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden.