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§ 25 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2
Abschnitt: Abschnitt II – Verwaltungszwang → Unterabschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
 

§ 25 VwVGBbg – Anwendung der Zwangsmittel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18).

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe. Dabei kann die Polizei die nach § 61 Abs. 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anwenden und die zugelassenen Waffen (§ 61 Abs. 3 Brandenburgisches Polizeigesetz) unter Beachtung der §§ 64, 66 bis 68 des Brandenburgischen Polizeigesetzes gebrauchen.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.