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§ 6 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 VwVGBbg – Vollstreckungsschuldner

(1) Vollstreckungsschuldner ist die Person, gegen die sich ein Vollstreckungsverfahren richtet.

(2) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. 1.

    wer eine Verpflichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 selbst zu erfüllen hat oder

  2. 2.

    wer für eine Verpflichtung, die ein anderer aufgrund des § 1 Absatz 1 schuldet, persönlich haftet.

(3) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit die Duldungspflicht reicht.

(4) Wird der Vollstreckungsschuldner als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zurzeit des Todes des Vollstreckungsschuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne Vollstreckungsvoraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.