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§ 5 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 VwVGBbg – Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung

(1) Für die Zusammenarbeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Aufgaben nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend. Abweichend von § 41 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bedürfen die Vereinbarungen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn nur Ämter und amtsfreie Gemeinden die Aufgabe dem Landkreis übertragen, dem sie angehören.

(2) Im Rahmen der beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften kann vorgesehen werden, dass Vollstreckungsdienstkräfte einer Körperschaft als Vollstreckungsdienstkräfte der anderen Körperschaft tätig werden (gemeinsame Vollstreckungsdienstkräfte).