§ 39 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 5 – Kosten
§ 39 VwVGBbg – Ermächtigung zur Kostenordnung
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung die gebührenpflichtigen Maßnahmen, die Gebührensätze, den Umfang der zu erstattenden Auslagen sowie Näheres zur Erhebung der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Beitreibung von Geldforderungen ist eine Grundgebühr festzulegen, die mit der Beauftragung der Vollstreckungsbehörde entsteht.