§ 36 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Vollstreckung von sonstigen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 36 VwVGBbg – Wegnahme
(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, kann die Vollstreckungsbehörde sie ihm wegnehmen.
(2) Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat er über ihren Verbleib Auskunft zu geben oder gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht in seinem Besitz habe und er nicht wisse, wo die Sache sich befindet.