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§ 19 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 VwVGBbg – Besondere Voraussetzungen der Beitreibung

(1) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsdienstkraft zur Vollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt, der vorzulegen ist.

(2) Ein Leistungsbescheid kann vollstreckt werden, wenn

  1. 1.

    er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist,

  2. 2.

    die beizutreibende Forderung fällig ist,

  3. 3.

    eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  4. 4.

    der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung).

(3) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

  1. 1.

    die vom Vollstreckungsschuldner abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn dieser die Höhe einer Abgabe aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,

  2. 2.

    die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht,

  3. 3.

    im Falle des § 1 Absatz 2 die Zahlungsaufforderung.

(4) Vollstreckungskosten, Säumniszuschläge und Zinsen können ohne Leistungsbescheid zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden, wenn in dem Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung auf diese Nebenforderungen dem Grunde nach hingewiesen wurde. Erfolgt die Zahlung der Hauptforderung nach der Mahnung und vor der Einleitung der Vollstreckung, gilt der Leistungsbescheid über die Hauptforderung als Leistungsbescheid über diese Nebenforderungen, wenn der Leistungsbescheid oder die Mahnung den Anforderungen des Satzes 1 genügt.