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§ 17 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 VwVGBbg – Vollstreckungsbehörden

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), werden durch Beitreibung vollstreckt.

(2) Die Beitreibung ist eine Aufgabe der Vollstreckungsbehörden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen

  1. 1.

    des Landes durch

    1. a)

      die Behörden der Finanzverwaltung, wenn es sich um Steuern und steuerliche Nebenleistungen handelt,

    2. b)

      die Behörden der Justizverwaltung, wenn es sich um die Beitreibung von Forderungen handelt, die von ihnen einzuziehen sind,

    3. c)

      die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht die Beitreibung nach Buchstabe a oder Buchstabe b erfolgt,

    4. d)

      die Landeshauptkasse anstelle der Landkreise und kreisfreien Städte, wenn diese Vollstreckungsschuldner sind,

  2. 2.

    der Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter,

  3. 3.

    der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger durch diese selbst, sofern hierfür auf der Grundlage des § 66 Absatz 3 Satz 2, Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Vollstreckungsdienstkräfte durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bestellt worden sind,

  4. 4.

    der Beliehenen, die vom Land übertragene Aufgaben wahrnehmen, durch die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter,

  5. 5.

    der Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, durch diese selbst, sofern die Verbandssatzung dies bestimmt, andernfalls durch

    1. a)

      die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, die Mitglieder des Zweckverbandes sind,

    2. b)

      den Landkreis, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, anstelle der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter, wenn diese Vollstreckungsschuldner sind,

    3. c)

      die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in der oder in dem der Landkreis seinen Sitz hat, wenn der dem Zweckverband angehörende Landkreis Vollstreckungsschuldner ist,

  6. 6.

    der Gewässerunterhaltungsverbände durch

    1. a)

      den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem der Gewässerunterhaltungsverband seinen Sitz hat,

    2. b)

      die amtsfreie Gemeinde oder das Amt, in der oder in dem der Landkreis seinen Sitz hat, wenn der Landkreis, in dem der Gewässerunterhaltungsverband seinen Sitz hat, Vollstreckungsschuldner ist,

    3. c)

      die dem Gewässerunterhaltungsverband angehörige amtsfreie Gemeinde oder das Amt mit der höchsten Einwohnerzahl nach der kreisfreien Stadt, wenn der Gewässerunterhaltungsverband seinen Sitz in einer kreisfreien Stadt hat und diese Vollstreckungsschuldner ist,

  7. 7.

    der kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durch diese selbst, sofern die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmt,

  8. 8.

    der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter und Landkreise durch diese selbst,

  9. 9.

    der amtsangehörigen Gemeinden durch das Amt, dem sie angehören.

Örtlich zuständig ist in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 4 und 5 Buchstabe a die Vollstreckungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Vollstreckungsschuldner im Falle des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Zweckverbandes, ist das Mitglied des Zweckverbandes örtlich zuständig, in dem der Rechtsgrund für die Geldforderung entstanden ist. Ist im Falle des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a oder im Falle des Satzes 4 das Mitglied des Zweckverbandes eine amtsangehörige Gemeinde oder Ortsgemeinde und ist das Amt, dem die Gemeinde angehört oder die Verbandsgemeinde, der die Ortsgemeinde angehört, nicht Mitglied des Zweckverbandes, ist das Mitglied mit der höchsten Einwohnerzahl örtlich zuständig.

(3) Hat der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Vollstreckungsgläubigers der Geldforderung zuständig.

(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Auftragsangelegenheit wahr. Im Übrigen wird die Beitreibung als Selbstverwaltungsangelegenheit behandelt.

(5) Das für die Verwaltungsvollstreckung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem fachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung weitere Vollstreckungsbehörden und abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Landesbehörden für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.