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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Referenz: 201-2

Vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 661)

Außer Kraft am 1. September 2013 durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) (1)

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 41 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt I 
Vollstreckung von Geldforderungen 
  
Vollstreckbare Geldforderungen1
Vollstreckungsbehörden2
Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung3
Vollstreckungsschuldner4
Verfahren5
Voraussetzungen für die Vollstreckung6
Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch7
Vollziehungsbeamte8
Auftrag und Ausweis des Vollziehungsbeamten9
Angabe des Schuldgrundes10
Kosten11
Pfändung einer Geldforderung12
Sicherungsverfahren13
Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten14
  
Abschnitt II 
Verwaltungszwang 
  
Unterabschnitt 1 
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen 
  
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges15
Vollzugsbehörden16
Zwangsmittel17
Verhältnismäßigkeit18
Ersatzvornahme19
Zwangsgeld20
Ersatzzwangshaft21
Unmittelbarer Zwang22
Androhung der Zwangsmittel23
Festsetzung der Zwangsmittel24
Anwendung der Zwangsmittel25
  
Unterabschnitt 2 
Anwendung unmittelbaren Zwanges 
  
Zulässigkeit des unmittelbaren Zwanges26
Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen27
Vollzugsdienstkräfte28
Androhung unmittelbaren Zwanges29
Anwendung unmittelbaren Zwanges in besonderen Fällen30
Handeln auf Anordnung31
Hilfeleistung für Verletzte32
Fesselung von Personen33
Zum Schusswaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte34
Notwehr und Notstand35
  
Unterabschnitt 3 
Vollzug gegen Behörden 
  
 36
  
Abschnitt III 
Kosten 
  
 37
  
Abschnitt IV 
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 
  
 38
  
Abschnitt V 
Aufhebung der aufschiebenden Wirkung 
  
 39
  
Abschnitt VI 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Einschränkungen von Grundrechten40
Durchführung41
Aufhebung von Vorschriften42
Inkrafttreten43