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§ 73 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Verwaltungszwang → Zweiter Unterabschnitt – Anwendung unmittelbaren Zwanges

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VwVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 73 VwVG NRW – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.

    Vollzugsdienstkräfte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,

  2. 2.

    fliehen wird oder befreit werden soll oder

  3. 3.

    sich töten oder verletzen wird.