§ 52 VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Abschnitt – Vollstreckung von Geldforderungen → Dritter Unterabschnitt – Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 52 VwVG NRW – Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Ist eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig. § 10 gilt entsprechend.