Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 6 VwVG LSA – Vollstreckungsbehörden
(1) Zur Vollstreckung sind befugt:
- 1.
die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden,
- 2.
die Landkreise,
- 3.
das Finanzamt Dessau-Roßlau, Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt,
- 4.
die Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände im Rahmen des Verbandszwecks,
- 5.
die Kommunalunternehmen und die gemeinsamen Kommunalunternehmen nach dem Anstaltsgesetz im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und
- 6.
die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen und Kassenverbände.
Zur Vollstreckung befugt sind auch die nach anderen Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt für die Vollstreckung von Geldforderungen bestimmten Vollstreckungsbehörden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 6 sowie die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.