Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 VwVG LSA – Vollstreckungsbehörden

(1) Zur Vollstreckung sind befugt:

  1. 1.

    die Gemeinden, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, und die Verbandsgemeinden,

  2. 2.

    die Landkreise,

  3. 3.

    das Finanzamt Dessau-Roßlau, Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt,

  4. 4.

    die Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände im Rahmen des Verbandszwecks,

  5. 5.

    die Kommunalunternehmen und die gemeinsamen Kommunalunternehmen nach dem Anstaltsgesetz im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und

  6. 6.

    die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen und Kassenverbände.

Zur Vollstreckung befugt sind auch die nach anderen Gesetzen des Landes Sachsen-Anhalt für die Vollstreckung von Geldforderungen bestimmten Vollstreckungsbehörden.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Vollstreckungsbehörden zu bestimmen.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 6 sowie die nach Absatz 2 bestimmten Vollstreckungsbehörden des Landes sind im gesamten Landesgebiet zur Vollstreckung befugt.