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§ 51 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

A b s c h n i t t  2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → Unterabschnitt 3 – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 51 VwVG LSA – Wirkung der Einziehungsverfügung

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen der Vollstreckungsschuldner, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Dies gilt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten der Drittschuldner gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung den Vollstreckungsschuldnern gegenüber so lange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldner hiervon erfahren.

(2) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Erteilen die Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so sind sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, gegenüber den Gerichtsvollziehern die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Eides statt zu versichern. Die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.

(3) Die Vollstreckungsschuldner sind verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch Vollstreckungsbeamte wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so haben die Vollstreckungsschuldner auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger oder der Vollstreckungsbehörde gegenüber Gerichtsvollziehern zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Urkunden nicht besitzen und auch nicht wissen, wo sie sich befinden. Das Gericht kann beschließen, dass die eidesstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichenden, der Sachlage entsprechenden Fassung abgegeben werden darf. Die §§ 802c bis 802j und § 807 der Zivilprozessordnung und die hierzu geltenden Kostenvorschriften gelten entsprechend.

(4) Haben Dritte die Urkunden, so können Vollstreckungsgläubiger oder Vollstreckungsbehörden auch den Anspruch der Vollstreckungsschuldner auf Herausgabe geltend machen.

(5) Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des § 22a selbst abnehmen und sie entsprechend Absatz 3 Satz 4 ändern.