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§ 21a VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 21a VwVG LSA – Vermögensermittlung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner ermitteln und zu diesem Zweck auch Meldedaten bei der Meldebehörde erheben. Andere Personen als die Vollstreckungsschuldner sollen erst dann um Auskunft gebeten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa des Kommunalabgabengesetzes in entsprechender Anwendung des § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen derselben Vollstreckungsschuldner verwenden.