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§ 17 VwVG LSA
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Vollstreckung wegen Geldforderungen → A b s c h n i t t  1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2011.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 VwVG LSA – Vollstreckung nach dem Tode der Vollstreckungsschuldner

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tode der Vollstreckungsschuldner begonnen hat, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung von Vollstreckungsschuldnern erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn Erben unbekannt sind oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen ist, die Vollstreckungsbehörde den Erben einstweilige besondere Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn Nachlasspfleger bestellt worden sind oder die Verwaltung des Nachlasses Testamentsvollstreckern zusteht.