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§ 4 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Vollstreckung wegen Geldforderungen

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 VwVG – Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:

  1. a)

    die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;

  2. b)

    die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

Zu § 4: Geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328).