Gesetze

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§ 20 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 VwVG – Außer-Kraft-Treten früherer Bestimmungen

Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.