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§ 2 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Vollstreckung wegen Geldforderungen

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 VwVG – Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. a)
    wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
  2. b)
    wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.