§ 14 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 14 VwVG – Festsetzung der Zwangsmittel
1Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. 2Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.