Gesetze

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§ 14 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 VwVG – Festsetzung der Zwangsmittel

1Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. 2Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.