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§ 3 VwVfGBln
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VwVfGBln,BE
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 VwVfGBln – Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Behörden dürfen Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, neben den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 26 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Pflicht zur Angabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Die Beteiligten können die Auskunft auf solche Fragen, zu denen sie durch Rechtsvorschrift verpflichtet sind, verweigern, wenn eine Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.