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§ 1 VwVfGBln
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VwVfGBln,BE
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 VwVfGBln – Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die Bezirksämter und die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände nehmen amtliche Beglaubigungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, § 34 Absatz 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, § 30 Absatz 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.