§ 93 VwVfG M-V
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse
§ 93 VwVfG M-V – Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
die gefassten Beschlüsse,
- 5.
das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.