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§ 1 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

1. Abschnitt – Anwendungsbereich

Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwKostG M-V
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 VwKostG M-V

(1) Kosten nach diesem Gesetz sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Landes. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten

  1. 1.
    in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Gerichte,
  3. 3.
    der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung und
  4. 4.
    der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind ergänzend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlichen Vertrages Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.