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§ 5 VwKostG LSA
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwKostG LSA
Gliederungs-Nr.: 2013.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 VwKostG LSA – Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluss einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.