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§ 45 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 VwGO – Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht.