§ 44 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil I – Gerichtsverfassung → 6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
§ 44 VwGO – Objektive Klagehäufung
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.