Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 VwGO – Ordnungsgeld

(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.