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§ 22 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 3. Abschnitt – Ehrenamtliche Richter

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 VwGO – Hinderungsgründe

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

  1. 1.
    Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Richter,
  3. 3.
    Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  4. 4.
    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  5. 5.
    Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Zu § 22: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 25. 3. 1997 (BGBl I S. 726).