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§ 160 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil IV – Kosten und Vollstreckung → 16. Abschnitt – Kosten

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 160 VwGO – Kosten beim Vergleich

1Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. 2Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.